Pflegestärkungsgesetz II ab 01.01.2017
für die Bereiche ambulante Pflege und Tagespflege
Leistungen | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
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Pflegegeld für häusliche Pflege | - | 316,00 € | 545,00 € | 728,00 € | 901,00 € |
Das Geld wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.
Pflegesachleistungen für häusliche Pflege | Anspruch nur über Entlastungsbetrag 125,00 € | 689,00 € | 1.298,00 € | 1.612,00 € | 1.995,00 € |
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Eine Kombination aus Geldleistung und Sachleistung ist ebenfalls möglich. Hierbei rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Der Restbetrag wird dem Pflegebedürtigen prozentual ausgezahlt.
Pflegesachleistungen für häusliche Pflege | Anspruch nur über Entlastungsbetrag 125,00 € | 689,00 € | 1.298,00 € | 1.612,00 € | 1.995,00 € |
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Bei vorübergehender Verhinderung der privaten Pflegeperson (z.B. durch Urlaub, Krankheit, private Termine) übernimmt die Pflegeversicherung jährlich die Kosten für eine Ersatzpflege bis zu 1.612,00€.
Entlastungsbetrag | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € |
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Eine reine Sachleistung, die nur durch anerkannte Institutionen (z.B.einem ambulanten Pflegedienst) erbracht werden kann. Der Entlastungsbetrag kann u.a. für Hilfe im Haushalt, Arztgänge und Einkauf verwendet werden. Die nicht verbrauchte monatliche Leistung spart sich an und kann bis zum 30.06. des Folgejahres in Anspruch genommen werden.
Teilstationäre (Tagespflege) | Anspruch nur über Entlastungsbetrag 125,00 € | 689,00 € | 1.298,00 € | 1.612,00 € | 1.995,00 € |
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Die Leistungen der Tagespflege stehen Versicherten unabhängig vom Pflegegeld für die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf zum Beispiel in einer Tagespflege zur Verfügung.
Irrtümer vorbehalten.
Bei Interesse beraten wir Sie gern.